|
Im Rahmen des Inländervorrangs hat der Arbeitgeber in der Schweiz nachzuweisen, dass seine Rekrutierungsbemühungen auf dem inländischen Arbeitsmarkt erfolglos waren und keine entsprechenden Arbeitskräfte (Schweizer oder in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrierte ausländische Arbeitskräfte) gefunden wurden. Die Lohnkontrolle stellt sicher, dass Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten dieselben Lohn- und Arbeitsbedingungen geboten werden wie Einheimischen. Die Arbeitsmarktbehörden prüfen vor der Erteilung einer Bewilligung, ob der Arbeitsvertrag den wesentlichen Bestimmungen entspricht.
|