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Dienstleistungserbringer


Dienstleistungserbringer

Anpassung der Bewilligungspraxis 2010

Reduzierung der Kontingente

Dienstleister EU/ EFTA Staatsangehörige

 

Vorübergehende Aufenthalte von Arbeitskräften aus dem EU/EFTA Raum zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen (sog. Entsandte) von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr fallen nicht unter den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Folglich besteht kein auf das Freizügigkeitsabkommen gestützter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Für diese Gesuche ist somit das Ausländergesetz anwendbar. Bewilligungen über 120 Tage / Jahr gehen zu Lasten eines Kontingents für Drittstaatsangehörige. 

 
Im Dezember 2009 hat der Bundesrat die Kontingente für L- und B-Bewilligungen für Drittstaatsangehörige reduziert. Für das Jahr 2010 wurden vorerst nur halb so viele Kontingente festgelegt wie im Vorjahr. Dies hat Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis.

Auf Grund dieser Ausgangslage können ausserhalb spezieller Dienstleistungsabkommen für vorübergehende Einsätze von Dienstleistungserbringern aus dem EU/EFTA Raum von über 90 Tagen pro Kalenderjahr nur sehr zurückhaltend Arbeitsbewilligungen erteilt werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Weisungen des Bundesamtes für Migration vom 11.06.2009 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs, Ziff. 6.3.5.

Ergänzende Auskünfte erteilt Frau S. Charoton, Abteilungsleiterin
Tel. 043 259 26 70
jeweils Montag, Dienstag und Freitag von 14:00 – 17:00 Uhr

 

 

Ziff. 6.3.5. Weisungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs

Vgl. nachstehenden pdf-Download

Quelle: Bundesamt für Migration (BfM)

Datei : Weisungen BfM 635.pdf Grösse: 125 KB Ziff. 6.3.5. Weisungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs  (125 KB)
Datei : Engl. Uebersetzung Dienstleister 29.1.2010.pdf Grösse: 13 KB service provider - leaflet (13 KB)
 
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