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Dienstleister EU/ EFTA Staatsangehörige Vorübergehende Aufenthalte von Arbeitskräften aus dem EU/EFTA Raum zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen (sog. Entsandte) von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr fallen nicht unter den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Folglich besteht kein auf das Freizügigkeitsabkommen gestützter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Für diese Gesuche ist somit das Ausländergesetz anwendbar. Bewilligungen über 120 Tage / Jahr gehen zu Lasten eines Kontingents für Drittstaatsangehörige. Im Dezember 2009 hat der Bundesrat die Kontingente für L- und B-Bewilligungen für Drittstaatsangehörige reduziert. Für das Jahr 2010 wurden vorerst nur halb so viele Kontingente festgelegt wie im Vorjahr. Dies hat Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis.
Auf Grund dieser Ausgangslage können ausserhalb spezieller Dienstleistungsabkommen für vorübergehende Einsätze von Dienstleistungserbringern aus dem EU/EFTA Raum von über 90 Tagen pro Kalenderjahr nur sehr zurückhaltend Arbeitsbewilligungen erteilt werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Weisungen des Bundesamtes für Migration vom 11.06.2009 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs, Ziff. 6.3.5.
Ergänzende Auskünfte erteilt Frau S. Charoton, Abteilungsleiterin Tel. 043 259 26 70 jeweils Montag, Dienstag und Freitag von 14:00 – 17:00 Uhr
Ziff. 6.3.5. Weisungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
Vgl. nachstehenden pdf-Download Quelle: Bundesamt für Migration (BfM)
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